Direct answer
Nach § 566a BGB tritt der Erwerber von Wohnraum in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit ein; ist die Sicherheit am Mietende vom Erwerber nicht zu erlangen, bleibt der frühere Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet.
Vertrag, Übergang, Wohnraum und Einzelfall sind maßgeblich. Dokumentieren Sie beide Ansprechpartner; dies ist keine Rechtsberatung.
Quelle geprüft am 04.08.2026: § 566a BGB — Mietsicherheit.